Susanne G. E. Richwien

Rechtsanwältin


Gut Zu Wissen

Scheidung

Ehe adé – Scheiden tut weh ...

Das Scheitern einer Ehe ist meist eine für beide Seiten schmerzhafte Angelegenheit. Oft gehen jahrelange Konflikte und Streitigkeiten voraus, die auch die eigenen Kinder sehr schwer belasten können.

Ist die Entscheidung beider Ehepartner übereinstimmend gefallen, sich scheiden lassen zu wollen, sind Trennungszeiten einzuhalten. Bei einer einvernehmlichen Scheidung beträgt die Trennungsfrist mindestens ein Jahr - dann wird das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet. Ist einer der Ehegatten nicht mit der Scheidung einverstanden, so beträgt die Trennungsfrist drei Jahre.

Das Scheidungsverfahren ist in der Regel ein Verbundverfahren. Das bedeutet, zum sogenannten Zwangsverbund gehören das Scheidungsverfahren und das Versorgungsausgleichsverfahren. Im erweiterten Verbund können zusätzlich auch der Zugewinnausgleich, der Unterhalt für Ex-Ehegatten und ggf. die gemeinsamen Kinder, Hausrat und Ehewohnung und letztlich auch das Sorgerecht für gemeinsame Kinder. Verfügen beide Ehegatten nicht über die finanziellen Mittel für eine Scheidung, so können sie Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.

Der Versorgungsausgleich dient dem Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen, aber oft unterschieulich hohen Anwartschaften auf Altersversorgung. Hierzu gehören neben den gesetzlichen Renten auch Betriebsrenten, Beamtenpensionen und Zusatzversorgungen. Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs sind sämtliche Beschäftigungen mit Dauer und Verdienst bei den Rentenversicherungsträgern abzufragen oder in diesem Zusammenhang erstmalig zu erfassen.

Der Unterhalt richtet sich entweder nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach der entsprechenden Regelung des Ehevertrages. Ergänzend zu den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten die Tabellen zum Unterhaltsrecht, z. B. die Düsseldorfer Tabelle. Ist das Einkommen des Ehegatten nicht bekannt, so muss der unterhaltsbedürftige Ehegatte seinen Auskunftsanspruch nach § 643 Zivilprozessordnung geltend machen. Für die Festsetzung des Kindesunterhaltes kann der Elternteil, bei dem die gemeinsamen Kinder leben, den anderen Ehegatten auffordern beim Jugendamt kostenfrei die Beurkundung des Unterhaltstitels nach §§ 59,60 SGB VIII durchführen zu lassen.

Das Sorgerecht für gemeinsame Kinder kann entweder als alleiniges Sorgerecht des betreuenden Elternteils oder als gemeinsame Sorge beider Eltern ausgestaltet werden. Bei der gemeinsamen Sorge wird in den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung eine gemeinsame Entscheidung erforderlich sein; in Angelegenheiten des täglichen Lebens hingegen kann der betreuende Elternteil allein Entscheidungen treffen.

Auch wenn Trennung und Scheidung noch so sehr zum Rosenkrieg ausgeartet sind, bleibt die Mitwirkungspflicht der Ehegatten bei einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung bestehen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Mitwirkung an der gemeinsamen Veranlagung nach § 26 des Einkommenssteuergesetzes. Ansonsten drohen hieraus abgeleitete Schadenersatzansprüche des höherverdienenden Ehegatten.

Ist von einem Ehegatten Gewalt zu befürchten, so kann Gewaltschutz nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) erwirkt werden. Dies kann nach § 2 GewSchG auch zur Anspruchsgrunulage für einen Überlassungsanspruch zwischen den Ehegatten hinsichtlich der gemeinsamen Wohnung ergeben.

Auf nichteheliche Lebensgemeinschaften sind die Vorschriften zum Versorgungsausgleich im Fall einer Trennung nicht anwendbar. Nicht einheitlich geklärt sind Fragen zur Rückabwicklung von Schenkungen, Zuwendungen oder Leistungen an Dritte, z. B. Mithilfe beim Hausausbau der Schwiegereltern. Regelmäßiger Streitpunkt ist bei einer Trennung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften die Auseinandersetzung des Hausrats. Es empfiehlt sich von Anfang an eine Inventarliste mit eigentumszuordnenden Vermerken zu führen.



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