Gut Zu Wissen
Abfindung
Wann bekommen Arbeitnehmer eine Abfindung?
Oft trifft es den Arbeitnehmer unvorbereitet: der Arbeitnehmer wird ohne die Chance zu haben sich vorzubereiten zum Chef oder zum Personalchef gebeten und ihm wird ein Aufhebungsvertrag vorgelegt, der sofort unterschrieben werden soll. Meist ist der Arbeitnehmer dann so überrascht, dass er auch sofort unterschreibt.
Was kann ein Arbeitnehmer in einer solchen Situation tun? Zunächst kann auch der Arbeitnehmer eine angemessene Zeit zur Vorbereitung auf ein Personalgespräch fordern. Das heißt: vor dem Gespräch kann der Arbeitnehmer Mitteilung des beabsichtigten Gesprächsinhaltes verlangen, um sich rechtlich beraten zu lassen. Das ist weithin unbekannt.
In der Praxis ist es weitverbreitetes Vorgehen auf Arbeitgeberseite: dem Arbeitnehmer wird ein vorformulierter Aufhebungsvertrag mit einer weitaus geringeren Abfindung vorgelegt, als sie Arbeitsgerichte üblicherweise mit einem Bruttomonatslohn pro Beschäftigungsjahr zusprechen. Daneben wird Druck auf den Arbeitnehmer aufgebaut, wahlweise mit einer fristlosen Kündigung oder einer Drohung mit einem schlechten Zeugnis. Oft wird dem Arbeitnehmer auch wahrheitswidrig erklärt, er könne ja trotzdem klagen.
Wertvoll ist es für den Arbeitnehmer zu wissen, dass der Arbeitgeber nicht so einfach ein schlechtes Zeugnis erteilen kann. Die Weigerung, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, reicht nicht für ein schlechtes Zeugnis aus. In einem Zeugnisprozess muss nämlich der Arbeitgeber bei einem Zeugnis, das schlechter als „befriedigend” ist, beweisen, dass der Arbeitnehmer wirklich so schlechte Arbeitsleistungen erbracht hat.
WICHTIG für den Arbeitnehmer ist: mit Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages ist KEINE Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und damit kein Erstreiten einer Abfindung mehr möglich!
Fazit: Wenn der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommt, sollte er immer darum bitten, den Vertragsentwurf zur Prüfung ausgehändigt zu bekommen.
Wenn dies der Arbeitgeber verweigert und von einmaliger Chance oder ähnlichem spricht, dann kann mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Übervorteilung des Arbeitnehmers ausgegangen werden. Schließlich muss immer nur derjenige auf einen Abschluss drängen, der auch etwas zu verbergen hat. Besonders gefürchtet ist hier auf Arbeitgeberseite, dass sich der Arbeitnehmer anwaltlich beraten lässt und nicht nur den Vergleichsschluss verweigert, sondern auch bessere Konditionen durchsetzt oder die Kündigung sogar vermeiden kann.
WICHTIG: Hat der Arbeitnehmer eine Kündigung bekommen, so muss er dringend die 3-Wochen-Frist für die Klage vor dem Arbeitsgericht beachten. In dieser Kündigungs-schutzklage kann für den Arbeitnehmer eine Abfindung erstritten werden. Nach Ablauf der 3-Wochen-Frist wird die Kündigung bestandskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.
Ein Arbeitgebertrick ist das Zurückdatieren der Kündigung: der Arbeitnehmer wird überredet, bei der Kenntnisnahme der Kündigung ein zurückliegendes Datum anzugeben. Dies ist für den Arbeitgeber vorteilhaft, wenn besonders bei älteren Arbeitnehmern lange Kündigungsfristen einzuhalten sind. Im Ergebnis ist die Kündigung dann drei Wochen nach dem früheren Datum bestandskräftig, was dann für den Arbeitnehmer eine deutlich verkürzte Kündigungsfrist bedeutet und die gerichtliche Überprüfung abschneidet. Das heißt, der Arbeitnehmer hat dann wegen Fristablauf keine Möglichkeit mehr zur Überprüfung, ob die Kündigung wirklich betriebsbedingt ist oder ob der Arbeitgeber nur einen älteren Mitarbeiter, ggf. mit besonderem Kündigungsschutz, billig loswerden will. Wenn der Arbeitnehmer dann keine Zeugen hat (im Normalfall ist er allein beim Chef), dann hat er schlechte Chancen für den Beweis einer Rückdatierung. Das kann aber wieder anders aussehen, wenn mehrere Arbeitnehmer parallel von einer gleichartigen Rückdatierung berichten.